
Ausländische Studierende, Ausbildungsförderung: Immatrikulierte einer Hochschule ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hängt von der Staatsangehörigkeit ab (§ 8). Grundsätzlich können nur Deutsche Mittel beanspruchen. Aus...
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